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YEM
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Rechtsanalyse· 12 Min. Lesezeit

BaFin & FMA zu YEM: Was die Regulierer wirklich gesagt haben (und was nicht)

Die BaFin- und FMA-Veröffentlichungen zu YEM gehören zu den am häufigsten falsch zitierten Regulierungsdokumenten im Krypto-Bereich. Dieser Artikel untersucht die Originaltexte, die Rechtsgrundlagen und trennt Fakten von Fiktion — Zeile für Zeile.

Die Schlagzeilen vs. die Fakten

Wer nach „BaFin YEM“ oder „FMA YEM“ sucht, findet zahllose Artikel, die behaupten, deutsche und österreichische Regulierer hätten „YEM als Betrug eingestuft“, „YEM verboten“ oder „strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet“.

Keine dieser Aussagen findet sich in den originalen Behördenveröffentlichungen.

Was die Regulierer tatsächlich geschrieben haben, ist sowohl nuancierter als auch interessanter als die sensationalistische Berichterstattung vermuten lässt. Schauen wir uns die Originaldokumente an.

1. Die BaFin-Veröffentlichung (Deutschland, 22. März 2024)

Was die BaFin tatsächlich geschrieben hat

„Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der YEM FOUNDATION. Nach Erkenntnissen der BaFin bietet das Unternehmen Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.“

Die zitierte Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG). Das ist entscheidend, denn diese Norm definiert exakt, was diese Veröffentlichung ist — und was sie nicht ist.

Was § 37 Abs. 4 KWG tatsächlich besagt

§ 37 Abs. 4 KWG ermächtigt die BaFin, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass unerlaubte Geschäfte betrieben werden. Dies ist eine präventive Verbrauchermitteilung — keine Verbotsverfügung, keine Anklage und keine Schuldfeststellung.

Die rechtliche Hierarchie — Was die BaFin NICHT getan hat:

  • ✓Keine Verbotsverfügung nach § 37 Abs. 1 KWG wurde erlassen
  • ✓Keine Schuldfeststellung — „Tatsachen rechtfertigen die Annahme“ ist eine Verdachtsschwelle, kein bewiesener Tatbestand
  • ✓Kein Gebrauch der Wörter „Betrug“, „Scam“ oder „Ponzi“ — diese Begriffe kommen in der Veröffentlichung nicht vor
  • ✓Kein Strafverfahren — dies ist Verwaltungsrecht, nicht Strafrecht

Was die BaFin konkret getan hat

Das nachfolgende BaFin-Schreiben an die Präsidentin der YEM Foundation (datiert 30. April 2024, Az.: GZ: IF 5-QF 5000/00040#00159) offenbart weitere Details:

  • Die BaFin hatte bereits die Vorgängerorganisation („Rainbow Currency Foundation“) im Mai 2018 kontaktiert und auf mögliche Erlaubnispflichten hingewiesen
  • Die BaFin schickte am 8. Februar 2024 eine formelle Anfrage — die unbeantwortet blieb
  • Die Verbrauchermitteilung wurde am 22. März 2024 veröffentlicht — nachdem die Foundation nicht geantwortet hatte
  • Die BaFin forderte detaillierte Auskünfte mit einer 4-Wochen-Frist, einschließlich Kundenlisten und erhaltener Gelder
  • Die BaFin begründete die deutsche Zuständigkeit mit der Existenz eines „National Director“ in Deutschland

Die zentrale Rechtsfrage

Die Frage, die die BaFin untersucht, ist im Kern diese: Stellt der Betrieb einer digitalen Währung mit Tauschfunktion eine Finanzdienstleistung nach deutschem Recht dar?

Das ist eine echte offene Rechtsfrage für neuartige digitale Währungen, die nicht sauber in bestehende regulatorische Kategorien passen. Die BaFin-Position ist, dass es sich möglicherweise um Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Nr. 4c KWG oder E-Geld-Geschäft nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG handelt. Die Position der YEM Foundation ist, dass YEM weder ein Finanzinstrument noch E-Geld ist, sondern eine Benchmark-Währung für Zahlungen.

Diese Frage ist nicht entschieden. Die Untersuchung läuft weiter.

2. Die FMA-Warnungen (Österreich, 2021–2023)

Die österreichische FMA hat drei separate Warnungen im Zusammenhang mit YEM veröffentlicht:

8. Oktober 2021 — Blacksea Blockchain Consulting LLC & Souldancer LLC

Warnung vor zwei Unternehmen (Blacksea in Tiflis, Georgien; Souldancer in Oakland Park, Florida) wegen unerlaubter Bankgeschäfte — konkret die „gewerbliche Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln“ nach § 1 Abs. 1 Z 6 BWG.

Wichtig: Beide Unternehmen fochten die Warnung an. Die FMA bestätigte die Rechtmäßigkeit in förmlichen Verwaltungsverfahren — Blacksea (Bescheid 16.02.2022) und Souldancer (Bescheid 01.03.2022). Beide Bescheide sind rechtskräftig.

13. Mai 2023 — YEM / YEM Foundation direkt

Eine separate Warnung gegen die YEM Foundation selbst, mit derselben Rechtsgrundlage (§ 4 Abs. 7 BWG, § 1 Abs. 1 Z 6 BWG). Diese Warnung wurde auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

Was die FMA-Warnungen bedeuten — und was nicht

Die FMA-Warnungen sind in einem wichtigen Punkt folgenschwerer als die BaFin-Veröffentlichung: Als Blacksea und Souldancer die Warnungen anfochten, führte die FMA förmliche Verwaltungsverfahren durch und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Warnungen in rechtskräftigen Bescheiden.

Aber auch diese Bescheide stellen nicht fest:

  • Dass YEM ein „Betrug“ oder „Scam“ ist
  • Dass der Besitz oder die Nutzung von YEM verboten ist
  • Dass strafrechtliche Vorwürfe gegen die Foundation oder ihre Direktoren erhoben wurden

Was sie festlegen: Dass der Betrieb von YEM-bezogenen Tauschdienstleistungen in Österreich ohne Banklizenz unerlaubte Bankgeschäfte darstellt. Dies ist eine verwaltungsrechtliche Feststellung, keine strafrechtliche.

3. Die Antwort der YEM Foundation

Die YEM Foundation veröffentlichte mehrere offene Briefe und Stellungnahmen:

  • 11. April 2024: Offener Brief an die BaFin mit dem Argument, YEM sei eine „autorisierte Digitalwährung“ und die Foundation „betreibe kein Geschäft“
  • 25. April 2024: Offener Brief an die FMA Österreich
  • 25. April 2024: Brief an den österreichischen Abgeordneten Kaniak zu den FMA-Warnungen
  • 26. April 2024: Zweiter offener Brief an die BaFin
  • 13. Mai 2024: Dritter offener Brief an die BaFin

Das zentrale Argument der Foundation verweist auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Februar 2018 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (basierend auf dem EuGH-Urteil Hedqvist, C-264/14). Die Foundation interpretiert dies als Anerkennung von YEM als „gesetzliches Zahlungsmittel“.

Wichtige rechtliche Unterscheidung

Das BMF-Schreiben von 2018 betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung virtueller Währungen (USt-Befreiung für Tauschdienstleistungen). Es stellt keine bankaufsichtsrechtliche Genehmigung nach KWG dar. Steuerrecht und Bankaufsicht sind getrennte Rechtsgebiete. Das Hedqvist-Urteil stellte fest, dass Krypto-Fiat-Tausch umsatzsteuerfrei ist — es erteilte keine Banklizenz.

Die Foundation verfolgt außerdem aktiv eine europäische Rechtspräsenz, mit einem Büro in Liechtenstein in Vorbereitung und weiteren Standorten in Österreich und Panama in Prüfung. In ihrem Community-Brief vom Dezember 2024 schrieben sie: „Wir kämpfen weiterhin mit Rechtsstreitigkeiten auf Grundlage völlig erfundener Anschuldigungen, die uns Zeit, Aufmerksamkeit, Geld kosten und unsere Aktivitäten verlangsamen.“

4. Die fünf häufigsten Missverständnisse

Mythos: „Die BaFin hat YEM als Betrug/Scam eingestuft

Realität: Die BaFin hat eine Verbrauchermitteilung veröffentlicht, die besagt, dass Tatsachen die Annahme unerlaubter Finanzdienstleistungen rechtfertigen. Die Wörter „Betrug“, „Scam“ oder „Ponzi“ kommen in keiner BaFin-Veröffentlichung zu YEM vor. Die Mitteilung ist eine präventive Informationsmaßnahme nach § 37 Abs. 4 KWG — keine Betrugsfeststellung.

Mythos: „YEM wurde in Deutschland und Österreich verboten

Realität: Weder BaFin noch FMA haben eine Verbotsverfügung erlassen. Die Veröffentlichungen sind Warnungen wegen fehlender Bankerlaubnis für bestimmte Aktivitäten. Der Besitz, das Halten oder die Nutzung von YEM wurde nicht verboten.

Mythos: „Es gibt strafrechtliche Ermittlungen gegen YEM

Realität: Die BaFin- und FMA-Veröffentlichungen sind verwaltungsrechtliche Maßnahmen, kein Strafrecht. Die Verbrauchermitteilung nach § 37 Abs. 4 KWG und die FMA-Warnungen nach § 4 Abs. 7 BWG bewegen sich im Bereich der Bankaufsicht, nicht der Strafverfolgung.

Mythos: „Die Ermittlung ist abgeschlossen und YEM wurde schuldig gesprochen

Realität: Die BaFin-Untersuchung läuft weiter. Es gibt keine abschließende Feststellung. Die Foundation hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und mehrere schriftliche Stellungnahmen eingereicht. In Österreich hat die FMA die Rechtmäßigkeit ihrer Warnungen bestätigt — das bestätigt aber die Warnung selbst, nicht dass die Foundation einer Straftat schuldig ist.

Mythos: „Die Behördenwarnungen beweisen, dass YEM wertlos ist

Realität: Die regulatorische Frage ist, ob der Betrieb einer digitalen Währungsbörse eine Banklizenz erfordert — nicht, ob die zugrunde liegende Technologie oder Währung einen Wert hat. Viele legitime Fintech-Unternehmen haben ähnliche Mitteilungen während ihrer Lizenzierungsprozesse erhalten. Das Ergebnis des regulatorischen Dialogs wird den weiteren Weg bestimmen.

5. Das große Bild: Neue Währungen, alte Regulierung

Die regulatorische Herausforderung, vor der YEM steht, ist nicht einzigartig. Sie spiegelt eine fundamentale Spannung in der modernen Finanzregulierung wider: Bestehende Bankgesetze wurden für traditionelle Finanzinstrumente geschrieben, und neuartige digitale Währungen passen nicht immer sauber in diese Kategorien.

Wenn die BaFin fragt, ob YEM „Eigenhandel“ nach § 1 Abs. 1a Nr. 4c KWG oder „E-Geld“ nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG darstellt, wendet sie ein Regelwerk an, das für Banken und Zahlungsinstitute konzipiert wurde — auf etwas fundamental Anderes: eine community-gesteuerte digitale Benchmark-Währung auf einer eigenen privaten Blockchain.

Die bewusste Entscheidung der YEM Foundation, nicht an öffentlichen Börsen zu listen — genau die Eigenschaft, die YEM als Zahlungsmittel stabil macht — bedeutet auch, dass sie über eine eigene Marktplatz-Infrastruktur operiert. Diese Infrastruktur ist es, die die regulatorischen Fragen zur Erlaubnispflicht auslöst.

Das ist das Paradoxon: Die Design-Entscheidung, die YEM als Alltagsgeld tragfähig macht, ist dieselbe, die regulatorische Komplexität erzeugt. Eine Währung auf Binance stünde vor einer anderen Art von Regulierung — würde aber auch die Stabilität verlieren, die sie nutzbar macht.

Die aktuelle Strategie der Foundation — Gründung einer europäischen Rechtseinheit in Liechtenstein und direkter Dialog mit Regulierungsbehörden — deutet auf die Absicht hin, diese Fragen durch Compliance zu lösen, nicht durch Vermeidung.

Fazit: Die Quelle lesen, nicht die Schlagzeile

Die regulatorische Situation um YEM ist eine legitime rechtliche Diskussion über Erlaubnispflichten für neuartige digitale Währungen — nicht der Kriminalskandal, zu dem manche Kommentatoren sie gemacht haben.

Die BaFin untersucht, ob bestimmte Aktivitäten einer Genehmigung bedürfen. Die FMA hat bestätigt, dass der Betrieb von YEM-Tauschdienstleistungen ohne Banklizenz in Österreich nicht gestattet ist. Keine der beiden Behörden hat YEM als Betrug bezeichnet, verboten oder strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.

Der verantwortungsvollste Ansatz für jeden, der sich für YEM interessiert, ist, die originalen Regulierungsdokumente zu lesen — die alle öffentlich zugänglich sind — und sich eine eigene Meinung auf Grundlage von Fakten statt Schlagzeilen zu bilden.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Finanzberatung dar. Leser sollten qualifizierte Rechtsberater für ihre spezifische Situation konsultieren. Die regulatorische Landschaft für digitale Währungen entwickelt sich weiter, und der Status der Verfahren kann sich ändern.